AGB – Geschäftsbedingungen der SGD Swiss Graphic Designers
1. Vertragsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Graphic Designer SGD. Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrages.
2. Schriftform
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform.
Grundsätze
3. Leistungen des Graphic Designers SGD
Der Graphic Designer SGD erbringt folgende Leistungen im Bereich der visuellen Kommunikation:
- Auftragsvorbereitung und Auftragsplanung
- Konzeption und Entwurf
- Detailgestaltung und Ausführung
- Realisation und Produktionsüberwachung
Für weitere Leistungen, insbesondere im Bereiche des Textes, der Produkt- und Formgestaltung, arbeitet der Graphic Designer SGD nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände.
4. Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis
Der Graphic Designer SGD verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Er verpflichtet sich, ihm anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zubehandeln.
5. Urheberrecht
Die Urheberrechte an allen vom Graphic Designer geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, usw.) gehören grundsätzlich dem Graphic Designer. Er kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis des Graphic Designers nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – vorzunehmen. Der Graphic Designer ist berechtigt, seine Urheberschaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihm zu bestimmenden Form zu bezeichnen.
6. Nutzungsumfang
Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch den Graphic Designer geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen vom Graphic Designer geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der vom Graphic Designer geschaffenen Werke. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis des Graphic Designers einzuholen und entsprechend zu entschädigen.
7. Gewährleistung
Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten, usw.) kann der Graphic Designer ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden.
8. Externe Zulieferung
Im Rahmen des Auftrages und auf Rechnung des Auftraggebers veranlasst der Graphic Designer Leistungen Dritter, welche er für Entwurfsarbeiten und zur Realisierung von reproduktionsreifen Vorlagen benötigt.
9. Aufbewahren von Unterlagen
Der Graphic Designer ist verpflichtet, Auftragsunterlagen, Reinzeichnungen, usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist er ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen serparat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können vom Graphic Designer die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden.
10. Herausgabe von Original-Druckvorlagen
Die Original-Druckvorlagen (Reinzeichnung, elektronische Daten, lllustrationen, Negative, Diapositive) gehören grundsätzlich dem Graphic Designer und werden dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung zu ermöglichen. Die Original-Druckvorlagen sind dem Graphic Designer zurückzugeben, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.
11. Wettbewerbe, Konkurrenzpräsentationen
Die Graphic Designers SGD beteiligen sich an:
- Wettbewerben, die von der SGD Wettbewerbskommission freigegeben sind oder dem SGD Wettbewerbsreglement entsprechen,
- Konkurrenzpräsentationen, die für alle Teilnehmer gleichlautende, schriftlich niedergelegte Bedingungen aufweisen. Die Teilnehmer müssen allen namentlich bekannt sein. Das Honorar wird für alle gleich, im gegenseitigen Einverständnis mit allen Teilnehmern, abgesprochen.
12. Einzelpräsentationen
Preise für Einzelpräsentationen werden vor Arbeitsbeginn abgesprochen. Im übrigen sind die nachfolgenden Honorarbestimmungen anzuwenden.
13. Belegsexemplare
Von allen produzierten Arbeiten – darunter sind auch Nachdrucke zu verstehen – sind dem Graphic Designer unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen. Dem Graphic Designer steht das Recht zu, diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen.
Honorar
14. Auftragsvorbesprechung
In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei.
15. Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung für Gestaltungsaufträge
Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung ist das Honorarsystem SGD bestehend aus folgenden Elementen:
- Vorgaben zur Ermittlung des Stundenhonorars,
- Aufwandcheckliste, welche den Leistungsumfang des Graphic Designers definiert.
Das Honorar des Graphic Designers richtet sich demnach nach Zeitaufwand und dem individuellen Stundenhonorar. Die Abgabe einer schriftlichen, individuellen Richtofferte wird in jedem Fall empfohlen. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird vom Graphic Designer dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen.
16. Ergänzungshonorare
Eine allfällige Zweit- oder Mehrnutzung ist nach folgenden Regeln gesondert abzugelten:
- 25 % des Honorars für jeden zusätzlichen Einsatz im Rahmen des ursprünglichen Auftrages,
- 50 % des Honorars für jedes zusätzliche Produkt bzw. jede zusätzliche Dienstleistung,
- 50 % des Honorars für jeden zusätzlichen Einzelmarkt,
- 100 % des Honorars für den europäischen Markt,
- 150 % des Honorars für den internationalen Markt inkl. Europa.
Berechtigt für die Ergänzungshonorare sind die Phasen 2 und 3 des SGD Honorarsystems. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss lit. a. bis e. ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet.
17. Honorarzuschläge
Für folgende Gestaltungsaufträge (Neuentwicklungen) ist mit dem Auftraggeber zusätzlich eine Abgeltung des Nutzungsrechtes für sämtliche Anwendungen zu vereinbaren: Signete, Wortmarken, Bildmarken:
- bis 100 % des Honorars für kleinere Unternehmen,
- bis 250 % des Honorars für mittelgrosse Unternehmen,
- bis 500 % des Honorars für Grossunternehmen.
Verpackungen jeglicher Art:
- bis 50 % des Honorars für kleinere Unternehmen,
- bis 100 % des Honorars für mittelgrosse Unternehmen,
- bis 200 % des Honorars für Grossunternehmen.
Berechtigt für die Honorarzuschläge sind die Phasen 2 und 3 des SGD Honorarsystems. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss lit. a. bis c. ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet. Honorarzuschläge für spezielle Systemlösungen, typografische und layoutmässige Gestaltungssysteme oder Prinzipien, die im Sinne von Richtlinien immer wieder oder für eine Serie von Anwendungen genutzt werden können, sind individuell zu vereinbaren.
18. Reduktion oder Annullierung des Auftrages
Grundsätzlich ist jede Phase des SGD Honorarsystems für sich oder als Ganzes honorarberechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat der Graphic Designer Anspruch auf das Honorar gemäss vorstehenden Bestimmungen und pro rata temporis. Darüber hinaus hat der Graphic Designer das Recht:
- auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten,
- auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden,
- seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.
19. Abrechnung
Der Graphic Designer hat die Abrechnung auf der Grundlage der Aufwand-Checkliste und/oder der Richtofferte vorzunehmen.
20. Zahlungsbestimmungen
Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsphase stellt der Graphic Designer Rechnung, welche innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen ist. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat der Graphic Designer Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.
21. Berater- und Vermittlungskommissionen
Berater- und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grundsätzlich der Graphic Designer. Sie sind dem Auftraggeber weiterzugeben, wenn der Graphic Designer seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung der Produktion (gemäss Phase 4 des SGD Honorarsystems) dem Auftraggeber in Rechnung stellt.
22. Honorarstreitigkeiten
Sowohl dem Auftraggeber wie auch dem Graphic Designer steht zur Überprüfung von beanstandeten Forderungen und zur Beurteilung von Honorarstreitigkeiten der Preisrat SGD zur Verfügung. Ein besonderes Reglement regelt die Überprüfung und Beurteilung von Gestaltungsaufträgen und deren Honorare durch den Preisrat.
Rechtliches
23. Anwendbares Recht
Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Graphic Designer unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen des Graphic Designer SGD nichts abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394 ff. über den einfachen Auftrag.
24. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Graphic Designers.
Bestimmungen für elektronische Werke
Das Urheberrecht für alle von uns erstellten und veröffentlichen elektronischen Werken liegen ausschliesslich bei uns. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung ein eingeschränktes Nutzungsrecht für die erstellten Werke, d.h. er kann beispielsweise die von uns erstellte Website zeitlich uneingeschränkt auf einem zu vereinbarenden Webserver betreiben. Ein elektronisches Werk zu vervielfältigen, mehrfach (z.B. auf mehreren Servern) oder anderweitig zu verwenden, ist nicht erlaubt. Dem Auftraggeber ist es nicht erlaubt, ohne unsere Zustimmung Änderungen an von uns erstellten elektronischen Werken vorzunehmen. Ausgenommen ist die mit uns vereinbarte Pflege einer Website, sofern das Design nicht verändert wird. Der Quellcode sämtlicher Anwendungen bleibt in jedem Fall Eigentum von uns.